11. Mai 2022

Gesetz zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und anderer schulrechtlicher Vorschriften

Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht
Kulturpolitischer Ausschuss
zu Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und anderer
schulrechtlicher Vorschriften
Drucksache 20/8096 zu Drucksache 20/6847
hierzu:
Änderungsantrag
Fraktion der CDU
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 20/8246
Änderungsantrag
Fraktion der Freien Demokraten
Drucksache 20/8352
A. Beschlussempfehlung
Der Kulturpolitische Ausschuss empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Änderungsantrags, Drucks. 20/8246 – und damit in der aus der
Anlage ersichtlichen Fassung –, in dritter Lesung anzunehmen.
(CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen SPD, AfD, Freie Demokraten, DIE
LINKE)
B. Bericht
1. Der Gesetzentwurf war dem Kulturpolitischen Ausschuss in der 101. Plenarsitzung
am 31. März 2021 nach der zweiten Lesung zur Vorbereitung der dritten Lesung
zurücküberwiesen worden.
2. Der Kulturpolitische Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 48. Sitzung am
27. April 2022 beraten und die unter A wiedergegebene Beschlussempfehlung an
das Plenum ausgesprochen.
Zuvor wurde der Änderungsantrag, Drucks. 20/8246, angenommen
(CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen AfD bei Stimmenthaltung SPD, Freie
Demokraten, DIE LINKE)
und der Änderungsantrag, Drucks. 20/8352, abgelehnt
(CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, AfD gegen Freie Demokraten bei Stimmenthaltung SPD, DIE LINKE)
Wiesbaden, 27. April 2022
Berichterstattung:
Dr. Horst Falk
Ausschussvorsitz:
Karin Hartmann
Anlage
Eingegangen am 27. April 2022 · Ausgegeben am 29. April 2022
Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
Drucksache 20/8372
27. 04. 2022
20. Wahlperiode
HESSISCHER LANDTAG
Gesetz
zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes
und anderer schulrechtlicher Vorschriften
Vom
Artikel 11
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes
Das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 1 wird das Wort „Lehrerbildung“ durch „Lehrkräftebildung“
ersetzt.
b) In der Angabe zu § 2 wird das Wort „Grundqualifikationen“ durch „Grundqualifikation“ ersetzt.
c) In den Angaben zu den §§ 3 und 4 wird das Wort „Lehrerbildung“ jeweils durch
„Lehrkräftebildung“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Datenschutz“.
e) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik
f) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
㤠15 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums
§ 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums“.
g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung“.
h) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Diagnostische Hausarbeit“.
i) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 (aufgehoben)“.
j) Die Angabe zum Vierten Teil wird wie folgt gefasst:
„VIERTER TEIL
Pädagogischer Vorbereitungsdienst“.
k) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes“.
l) In der Angabe zu § 36 wird nach dem Wort „den“ das Wort „pädagogischen“
eingefügt.
m) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes“.
n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes“.
o) Die Angabe zu § 40a wird gestrichen.
1
Ändert FFN 322-125
Anlage
– 2 –
p) In der Angabe zu § 53 wird nach dem Wort „dem“ das Wort „pädagogischen“
eingefügt.
q) In der Angabe zu § 57 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
r) In der Angabe zu § 68 werden die Wörter „und Ausschluss der elektronischen
Form“ gestrichen.
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
㤠1
Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung
(1) Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur umfassenden Wahrnehmung
des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages auf der Grundlage des Hessischen
Schulgesetzes zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten
zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Beruf einer Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen. Die Lehrkräftebildung orientiert sich an den Beschlüssen der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland
über die Standards für die Lehrerbildung, welche durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden, so wie an den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität nach § 92 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes. In der Rechtsverordnung nach
Satz 3 ist auf die Form der Veröffentlichung und die Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.
(2) Zur Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen sind fachwissenschaftliche, bildungswissenschaftliche und fachdidaktische sowie personale und
soziale Kompetenzen eine wesentliche Grundlage. Dabei findet das Themenfeld der Entwicklung von Schule und Unterrichtsqualität in Bezug auf die gesellschaftliche Vielfalt,
Demokratiebildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung besondere Beachtung.
(3) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Inhalten sollen Querschnittsthemen in der Lehrkräftebildung verankert werden. Dazu gehören insbesondere die Integration von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache – hier insbesondere Deutsch als Zweitsprache –, Bildungssprache Deutsch, Inklusion, Medienbildung und Digitalisierung, sozialpädagogische Förderung, berufliche Orientierung sowie Ganztagsangebote und Ganztagsschulen.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grundqualifikationen“ durch „Grundqualifikation“ ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Grundqualifikation in der Lehrkräftebildung vermittelt das notwendige
fachliche Können und wissenschaftsorientierte Arbeitsweisen.“
c) In Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „in der“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt und werden die Wörter „beruflichen Grundqualifikationen“ durch das Wort
„Grundqualifikation“ ersetzt.
d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Während der gesamten Ausbildung und des Berufslebens ist ein fortlaufendes
Portfolio zu führen. Unter einem fortlaufenden Portfolio ist eine individuelle und
berufsrelevante Sammlung von Belegen zu verstehen. Ziel dieser Sammlung sind
die Dokumentation und Reflexion der eigenen Kompetenzentwicklung der Studierenden, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und der Lehrkräfte im Berufsleben
während der Lehrkräfteausbildung, Lehrkräftefortbildung und Lehrkräfteweiterbildung. Belege nach Satz 2 sind insbesondere Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie persönliche Aufzeichnungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Reflexionen über Unterrichtsverläufe, Beratungen und Erfahrungen im Schulleben bis hin zu Fotodokumentationen. Belege nach Satz 2 müssen geeignet sein, das in Satz 3 beschriebene Ziel zu
erreichen. Das fortlaufende Portfolio soll digital geführt werden. Die nähere Ausgestaltung des fortlaufenden Portfolios erfolgt durch Rechtsverordnung.“
5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
㤠3
Organisation der Lehrkräftebildung
(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in die Lehrkräfteausbildung, die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung.
– 3 –
(2) Die Lehrkräfteausbildung setzt sich aus einem wissenschaftlichen Studium eines
Lehramts an einer Universität oder einer Kunsthochschule oder Musikhochschule in der
ersten Phase und der sich daran anschließenden zweiten Phase in Form des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt zusammen. Beide Phasen schließen jeweils
mit einer Staatsprüfung, im Fall der Lehrkräfteausbildung für das Lehramt an beruflichen
Schulen mit einem akkreditierten Masterabschluss und der Zweiten Staatsprüfung ab.
Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen Kompetenzen auf. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes soll durch
Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die
Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die begleitende Reflexion der beruflichen Tätigkeit und der
Rolle als Lehrkraft.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 setzt sich die Lehrkräfteausbildung für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern aus einer Berufsausbildung, einschlägiger Berufserfahrung, weiteren Qualifikationen und einem pädagogischen Vorbereitungsdienst zusammen. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern baut auf den
bislang in der beruflichen Laufbahn erworbenen Qualifikationen auf.
(4) Die Lehrkräftefortbildung setzt berufsbegleitend bei der Aufnahme des Dienstes ein
und dauert bis zur Beendigung der Diensttätigkeit als Lehrkraft an. Alle Lehrkräfte sind
zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen oder freien Trägereinrichtungen angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.
(5) Die Lehrkräfteweiterbildung wird in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie richtet sich auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb
einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform
oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer von der
Hessischen Lehrkräfteakademie abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikates ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien
der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig.
Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Rechtsverordnung.
(6) Die Lehrkräftebildung umfasst auch die Qualifizierung für besondere Aufgaben in
Schule und Bildungsverwaltung.
(7) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung
der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrkräfteausbildung, die jedoch über
einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss und eine mindestens
fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren
zum Erwerb einer einem Lehramt gleichstellten Qualifikation durchgeführt werden. Die
nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach
den Standards der Lehrkräfteausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges, erfolgt
durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten
Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. In der
Rechtsverordnung können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im
öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2
bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer
einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für
die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen und höheren Dienstes. Eine Einstellung in
das Beamtenverhältnis ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Bewerberin oder ein vergleichbarer Bewerber mit einer Lehrkräfteausbildung
nach Abs. 2 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.
(8) Abweichend von Abs. 7 Satz 1 können in Ausnahmefällen auch Personen das besondere Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchlaufen, die nicht über eine fünfjährige Berufserfahrung verfügen. Das Verfahren ist der fehlenden Berufserfahrung entsprechend anzupassen. Ein Ausnahmefall nach Satz 1 liegt
vor, wenn die schulspezifische Bedarfssituation nach Abs. 7 Satz 1 nicht durch Personen
mit der entsprechenden Berufserfahrung gedeckt werden kann. Der Ausnahmefall wird
durch das Kultusministerium festgestellt.
– 4 –
§ 4
Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung
(1) Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht
und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen wirken als Träger der Lehrkräftebildung durch eigene Angebote an der
Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.
(2) Das Kultusministerium ist als Trägereinrichtung der Lehrkräftebildung für die Fortund Weiterbildung der Lehrkräfte und für die Qualifizierung für Führungsaufgaben und
von Führungskräften verantwortlich. Es kann die Staatlichen Schulämter, die Hessische
Lehrkräfteakademie und die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung als weitere Träger der Lehrkräftebildung durch Vereinbarung mit der Durchführung entsprechender Angebote beauftragen.
(3) Für die Durchführung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Hessische
Lehrkräfteakademie zuständig. Sie nimmt diese Aufgabe durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Qualifizierung
des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungsund Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.
(4) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie sind darüber hinaus Partner für
die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und unterstützen neben anderen
Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch den Berufseinstieg und das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.
(5) Schulen sind Partner der Lehrkräfteausbildung. Sie unterstützen als Praxisschulen die
praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und wirken als Ausbildungsschulen für
den pädagogischen Vorbereitungsdienst an der Ausbildung mit.
(6) Die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung bietet Fortbildungen für Lehrkräfte, IT-Beauftragte oder pädagogisches Personal an beruflichen Schulen an.
(7) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht
wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.
(8) Lehrkräftefortbildungen können auch von freien Trägereinrichtungen angeboten werden.
(9) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildung“ durch „Lehrkräftebildung“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Kriterien berücksichtigen die
Prozesse, Ergebnisse und Wirkungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung
und sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. Sie basieren inhaltlich
auf den Standards für die Lehrkräfteausbildung der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität. Dies gilt insbesondere für den pädagogischen Vorbereitungsdienst sowie für die Fortbildung der Lehrkräfte.“
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „2 bis 5“ wird durch „3 bis 7“
und das Wort „Lehrerbildung“ durch „Lehrkräftebildung“ ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und nach dem Wort „Hochschulgesetzes“ wird
die Angabe „vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931)“ eingefügt
– 5 –
7. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:
㤠5a
Datenschutz
„(1) Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Prüferinnen
und Prüfern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben
und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf im Rahmen
der Anträge zur Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union die damit verbundenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.
Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach § 3 Abs. 7
und 8. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Vorgängen sind zu deren Dokumentation Akten zu führen. Die Aktenführung richtet sich nach dem Aktenführungserlass vom 14. Dezember
2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2020 (StAnz.
S. 1419), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch
Rechtsverordnung geregelt.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Lehrkräftebildung ist phasenübergreifend anzulegen. Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Verantwortung von Universitäten, Kunsthochschulen,
Musikhochschulen, Hessischer Lehrkräfteakademie und Schulen während des Studiums, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes, der Lehrkräftefortbildung und
der Lehrkräfteweiterbildung. Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur
Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.“
b) Als Abs. 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) An den Standorten der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Ständige Kooperationskonferenzen gegründet, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der kooperierenden Ausbildungsschulen, der Staatlichen Schulämter, der Studienseminare und der Hessischen Lehrkräfteakademie
sowie aus fünf gemeinsam entsendeten Vertreterinnen und Vertretern der an den
Standorten in der Lehrkräftebildung mitwirkenden Universitäten und Hochschulen
zusammensetzen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitäten sollen Mitglied des jeweiligen Zentrums für Lehrerbildung nach § 54 Abs. 1 des Hessischen
Hochschulgesetzes sein. Den Vorsitz führt jährlich abwechselnd eine der vertretenen Institutionen der Ständigen Kooperationskonferenz.“
(4) Die Mitglieder der Ständigen Kooperationskonferenz werden jeweils für vier
Jahre benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Schulämter und
der Hessischen Lehrkräfteakademie werden durch das Kultusministerium bestimmt. Die Staatlichen Schulämter benennen Vertreterinnen und Vertreter der
Ausbildungsschulen, die Hessische Lehrkräfteakademie benennt Vertreterinnen
und Vertreter der Studienseminare. Die Universitäten, Kunsthochschulen und
Musikhochschulen benennen die Vertreterinnen und Vertreter unter Beachtung
von Abs. 3 Satz 3.
(5) Die Ständigen Kooperationskonferenzen sollen sich mit den wesentlichen Inhalten der Lehrkräfteausbildung, insbesondere des Praxissemesters, und mit Fragen der Übergänge zwischen der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung
befassen.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:
– 6 –
1. die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten,
Kunsthochschulen und Musikhochschulen,
2. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und
3. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.“
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und das Wort „Ausbildungsbehörde“ wird
durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
㤠8
Ziel des Studiums
Die Studierenden sollen im Studium nach § 4 Abs. 1 die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. Hierbei finden die in
§ 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung. Das Studium soll die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und
vertiefen.“
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Universitäten“ ein Komma und die
Wörter „Kunsthochschulen und Musikhochschulen“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind im fortlaufenden Portfolio
nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.“
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in
den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studien sowie in der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Lehrerausbildung“ durch „Lehrkräfteausbildung“
ersetzt.
c) Abs. 6 wird aufgehoben.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen, welches an der Johann
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik
und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften,
2. Grundschuldidaktik,
3. die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,
4. ästhetische Bildung und
5. mindestens ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:
a) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
b) Englisch,
c) Ethik,
d) Evangelische Religion,
e) Französisch,
– 7 –
f) Islamische Religion,
g) Katholische Religion,
h) Kunst,
i) Musik,
j) Sachunterricht,
k) Sport.
Der in Satz 1 Nr. 5 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.“
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
„(2) Aus den Unterrichtsfächern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 wählen die Studierenden ein Unterrichtsfach, welches als Langfach im Umfang von mindestens
50 Leistungspunkten studiert wird. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen können in ihrer Studienordnung festlegen, dass die Unterrichtsfächer Kunst, Musik oder Sport zwingend als Langfach zu studieren sind.“
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und das Wort „Neueren“ wird durch „neueren“
und das Wort „Zwischenprüfung“ wird durch die Wörter „Meldung zur Ersten
Staatsprüfung“ ersetzt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, welches an
der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule
für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-LiebigUniversität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel
absolviert werden kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften und
2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:
a) Arbeitslehre,
b) Biologie,
c) Chemie,
d) Deutsch,
e) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
f) Englisch,
g) Erdkunde,
h) Ethik,
i) Evangelische Religion,
j) Französisch,
k) Geschichte,
l) Informatik,
m) Islamische Religion,
n) Katholische Religion,
o) Kunst,
p) Mathematik,
q) Musik,
r) Physik,
s) Politik und Wirtschaft,
t) Russisch,
– 8 –
u) Spanisch,
v) Sport.
Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.“
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
„(2) Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch und das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache schließen sich gegenseitig aus.
Gleiches gilt für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Ethik, Islamische
Religion und Katholische Religion.“
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und das Wort „Neueren“ wird durch „neueren“
und das Wort „Zwischenprüfung“ wird durch die Wörter „Meldung zur Ersten
Staatsprüfung“ ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und
Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen,
an der Philipps-Universität Marburg, an der Technischen Universität Darmstadt,
an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden
kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften und
2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:
a) Biologie,
b) Chemie,
c) Deutsch,
d) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
e) Englisch,
f) Erdkunde,
g) Ethik,
h) Evangelische Religion,
i) Französisch,
j) Geschichte,
k) Griechisch (Altgriechisch),
l) Informatik,
m) Islamische Religion,
n) Italienisch,
o) Katholische Religion,
p) Kunst,
q) Latein,
r) Mathematik,
s) Musik,
t) Philosophie,
u) Physik,
v) Politik und Wirtschaft,
w) Portugiesisch,
– 9 –
x) Russisch,
y) Spanisch,
z) Sport.
Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.“
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Studium des Unterrichtsfaches Musik und das Studium des Unterrichtsfaches Kunst schließen sich gegenseitig aus. Gleiches gilt für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch und das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch als
Fremd- oder Zweitsprache. Auch die Unterrichtsfächer Ethik, Evangelische Religion, Islamische Religion und Katholische Religion schließen sich gegenseitig
aus.“
c) Die Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5 und das Wort „Neueren“ wird durch „neueren“
und das Wort „Zwischenprüfung“ wird durch die Wörter „Meldung zur Ersten
Staatsprüfung“ ersetzt.
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen.“
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Lehrerausbildung“ durch „Lehrkräfteausbildung“ ersetzt und wird das Wort „Hessische“ gestrichen.
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik, welches an der Johann
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik
und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften,
2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:
a) Förderschwerpunkt Lernen,
b) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
c) Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
d) Förderschwerpunkt Sprachheilförderung,
e) Förderschwerpunkt Sehen,
f) Förderschwerpunkt Hören,
g) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und
3. ein Unterrichtsfach aus dem Fächerkanon nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
mit Ausnahme der Unterrichtsfächer Französisch, Russisch und Spanisch.“
c) Die Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3 und das Wort „Neueren“ wird durch „neueren“
und das Wort „Zwischenprüfung“ wird durch die Wörter „Meldung zur Ersten
Staatsprüfung“ ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Im Unterrichtsfach nach Abs. 1 Nr. 3 ist eine Wahlfachprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen. Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens
fünf Punkten bewertet wurde. Im Fall des Nichtbestehens kann sie einmal wiederholt werden. § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.“
– 10 –
17. § 15 wird wie folgt gefasst:
㤠15
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums
(1) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem
Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb
abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Die Verpflichtung
zur Ableistung eines Betriebspraktikums entfällt, wenn eine berufliche Ausbildung oder
eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Ableistung
des Betriebspraktikums ist im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.
(2) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ausbildung
im Rahmen des Studiums nachzuweisen, welche nach einer von der Universität oder
Kunst- oder Musikhochschule zu erlassenden Praktikumsordnung durchzuführen ist.
(3) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums setzt sich aus einem Grundpraktikum in der ersten und einem Praxissemester in der zweiten Hälfte des jeweiligen Studiengangs zusammen. Schwerpunkt des Grundpraktikums ist die Reflexion der eigenen
Eignung für den Beruf als Lehrkraft im jeweiligen Lehramt. Schwerpunkt des Praxissemesters ist insbesondere die Reflexion des pädagogischen Handelns anhand der im Laufe
des Studiums erworbenen und vertieften Kenntnisse. Dazu gehören insbesondere:
1. die Beobachtung und Analyse von fachlichen wie überfachlichen Lehr- und Lernprozessen sowie Unterrichtsverläufen als forschendes Lernen jeweils mit schulformspezifischen Schwerpunkten,
2. die Entwicklung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage beobachteter Äußerungen oder Vorstellungen von Schülerinnen und Schülern,
3. die Erprobung von auf Theorie gründenden exemplarischen Lernarrangements im
Rahmen von Unterrichtsphasen,
4. die Reflexion des zukünftigen Berufsfeldes.
(4) Der gesamte Zeitraum der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird
von Reflexionsphasen und Beratung begleitet. Eine Reflexion des Berufsbildes der Lehrkraft durch Selbst- und Fremdeinschätzung im Anschluss an das Praxissemester ist obligatorischer Bestandteil der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Die Erfahrungen und Ergebnisse dieser praktischen Ausbildung werden in Form des fortlaufenden
Portfolios nach § 2 Abs. 3 dokumentiert.
(5) Die Begleitung nach Abs. 4 Satz 1 ist abhängig von der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums, welche in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt wird.
(6) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums der Universität oder der
Kunsthochschule oder der Musikhochschule über die Anrechnung von vergleichbaren
Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind.“
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠16
Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und
der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums“.
b) Nach dem Wort „Studiums“ werden ein Komma und die Wörter „des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums“ eingefügt.
c) In Nr. 2 werden die Wörter „der Praktika, der schulpraktischen Studien und des
Praxissemesters“ durch „des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung
im Rahmen des Studiums“ ersetzt.
19. In § 17 werden die Wörter „erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen“ durch
das Wort „bildungswissenschaftlichen“ ersetzt.
20. § 18 wird wie folgt gefasst:
– 11 –
㤠18
Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung
(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Organisation und die Durchführung der
Ersten Staatsprüfung zuständig. Die Prüfung wird von ständigen und nebenamtlichen
Prüferinnen und Prüfern abgenommen.
(2) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte der
Hessischen Lehrkräfteakademie und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte,
die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.
(3) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren,
Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte und im öffentlichen Schuldienst oder
an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen
werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern berufen werden. Zu
nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können auch die in Satz 1 genannten Personen
berufen werden, die sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden.
(4) Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Dauer von drei Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die
Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer
berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig. Die Berufung des wissenschaftlichen Personals erfolgt auf Vorschlag der Universitäten, Kunsthochschulen oder Musikhochschulen. Lehrkräfte, die als nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer berufen werden,
sollen aufgrund ihrer Lehrbefähigung auch zum Unterricht an der entsprechenden Schulform berechtigt sein. Das gilt nicht für die Prüfungen in den Bildungswissenschaften.
(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie benennt für jeden Prüfungstermin zwei Prüferinnen oder Prüfer, die das Prüfungsgremium bilden, davon eine Person als Vorsitzende
oder Vorsitzenden.“
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:
1. ein der Studienordnung für das angestrebte Lehramt entsprechendes Studium,
2. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für
das Lehramt für Förderpädagogik,
3. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten,
4. die Ableistung des Betriebspraktikums nach § 15 Abs. 1 und
5. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf
Punkten.
(3) Ein der Studienordnung entsprechendes Studium im Sinne des Abs. 2 Nr. 1
liegt auch ohne den Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung im
Rahmen des Studiums vor, soweit es wegen eingeschränkten Unterrichtsbetriebs
aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums in dem vorgesehenen Zeitraum abzuleisten.“
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften“
durch das Wort „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Wörter „der Zwischenprüfung“ durch die Angabe „Erreichen von 90 Leistungspunkten“ ersetzt.
– 12 –
23. Nach § 21 wird als § 21a eingefügt:
㤠21a
Diagnostische Hausarbeit
Die diagnostische Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein förderpädagogisches Gutachten unter Anwendung wissenschaftlicher
Verfahren zu erstellen.“
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die im Rahmen der
Ersten Staatsprüfung anzufertigenden Klausuren als landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt werden.“
25. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. In den neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.“
b) Abs. 3 wird aufgehoben.
26. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:
1. sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut, wenn die Leistung voll den Anforderungen entspricht,
3. befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den
Anforderungen entspricht,
5. mangelhaft, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist und nicht mehr den
Anforderungen entspricht,
6. ungenügend, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung vorliegt.“
27. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der
Wahlfachprüfung oder während der diagnostischen Hausarbeit für das Lehramt
für Förderpädagogik, der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Klausuren oder der
mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist
oder fortgesetzt werden kann.“
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht
zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet die Hessische
Lehrkräfteakademie darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich der Hessischen Lehrkräfteakademie mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis
durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. Die Termine für die
Ablegung der Prüfungsteile oder Teilleistungen nach Satz 1 legt die Hessische
Lehrkräfteakademie fest, diese sollen innerhalb des jeweils laufenden Semesters
liegen. Ein späterer Termin kann festgelegt werden, wenn prüfungsorganisatorische Gründen dies erfordern.“
c) In Abs. 3 wird das Wort „ungenügend“ durch die Wörter „ungenügend und null
Punkten“ ersetzt.
28. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
– 13 –
aa) In Satz 1 wird das Wort „ungenügend“ durch die Wörter „ungenügend und
null Punkten“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Hessische Lehrkräfteakademie oder die aufsichtführende Person, in den mündlichen Prüfungen
die oder der Vorsitzende.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass nach den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der
Note ungenügend und null Punkten zu bewerten ist, ist das Zeugnis einzuziehen.
Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der
Bewerberin oder des Bewerbers.“
29. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Themenschwerpunkten“ durch „Themen“ und werden
die Wörter „Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften“ durch das Wort „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in der Grundschuldidaktik und in den
drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon das Unterrichtsfach
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als Klausur, die zwei übrigen Unterrichtsfächer und die
Grundschuldidaktik in einer mündlichen Prüfung.“
c) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt und die Wörter „und dem Fach“ gestrichen.
d) Abs. 6 wird aufgehoben.
30. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Angaben „in der Wahlfachprüfung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3
oder“ und „nach § 27 Abs. 5“ gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Sie ist spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach dem
Nichtbestehen abzulegen. Bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung
durch Erkrankung oder einem anderen nachgewiesenen wichtigen Grund
kann auf Antrag ein späterer Prüfungszeitpunkt bestimmt werden.“
31. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b) In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Modulprüfungen“ durch „von zwölf
Modulen“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die Punkte der beiden Prüfungsteile in den Bildungswissenschaften zählen
einfach.“
– 14 –
f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nr. 5 wird aufgehoben.
g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl, aus der sich die Gesamtnote der Prüfung nach Anlage 2 ergibt.“
h) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7, die Angabe „7“ wird durch „6“ ersetzt, nach
der Angabe „300“ wird die Angabe „bis 291“ eingefügt und die Angabe „299“
wird durch „290“ ersetzt.
i) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8.
32. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Wahlfachprüfung“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einem halben Jahr“ durch „im nächsten
regulären Prüfungszeitraum“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb von einem Jahr“ durch „im übernächsten regulären Prüfungszeitraum“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
33. § 31 wird aufgehoben.
34. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften“
durch das Wort „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde“
durch „Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
35. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Fächern“ durch die Wörter „Unterrichtsfächern und
Fachrichtungen“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Studien“ ein Komma und die Wörter
„die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen
Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Schulpraktische Phasen können für das Studium des Erweiterungsprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen
Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung. Das Kultusministerium legt fest, in welchen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.“
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen
Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder der Fachrichtung. Im Übrigen
gelten die §§ 17,18, 20, 22 bis 26 sowie 28 und 30 entsprechend.“
36. § 34 wird wie folgt geändert:
– 15 –
a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Teile der Prüfung, insbesondere
a) die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen
Hausarbeit,
b) die Zeiten für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit
und der diagnostischen Hausarbeit sowie der Klausuren,
c) die erlaubten Hilfsmittel,
d) das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 als Grundlage der Prüfung,“
b) Als neue Nr. 3 wird eingefügt:
„3. Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis von Prüfungen oder Teilen der
Prüfungen,“
c) Die bisherigen Nr. 3 und 4 werden die Nr. 4 und 5.
37. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
„VIERTER TEIL
Pädagogischer Vorbereitungsdienst“.
38. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠35
Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes“.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Der“ wird das Wort „pädagogische“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.“
39. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „den“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „zum“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt
und wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst
ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, ein Abschluss nach
§ 13 Abs. 1 oder eine von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung. Soweit die von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung in einem Staat abgelegt wurde,
in dem die Amtssprache nicht Deutsch ist, muss die Bewerberin oder der
Bewerber zusätzlich über einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.“
c) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Zum“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
d) In Abs. 3 wird nach dem Wort „den“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
e) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1
des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, leisten den pädagogischen Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und Staatenlose können nach § 18
des Hessischen Beamtengesetzes in den pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.“
– 16 –
f) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
bb) In Nr. 4 werden die Wörter „sie nicht Deutsche oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind“ durch die Angabe „es sich
um Personen nach Abs. 4 Satz 2 handelt“ ersetzt.
g) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine Wiederzulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach vorherigem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Kündigung des
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist nur möglich, wenn die Entlassung oder die Kündigung aus wichtigen sozialen Gründen erfolgt ist. Wichtige soziale Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere
Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Beruf als Lehrkraft außerhalb des pädagogischen Vorbereitungsdienstes. Nach der Meldung zur Zweiten
Staatsprüfung außerhalb Hessens ist eine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.“
40. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Wort „zum“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Anträge auf Zulassung zum“ wird das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
bb) In Nr. 3 wird nach dem Wort „zum“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt
und wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
41. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠38
Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes“.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der pädagogische Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate. Er beginnt jeweils
am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige
bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. Im Fall der Wiederzulassung nach § 36 Abs. 6 Satz 1 kann die Einstellung in
den pädagogischen Vorbereitungsdienst auch zum 1. Februar oder zum 1. August
eines Jahres erfolgen.“
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „pädagogische“ gestrichen und wird das Wort
„acht“ durch „sieben“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von Ausbildungsinhalten des“ durch „der
zentralen Kompetenzen und Standards des pädagogischen“ ersetzt.
d) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
e) In Abs. 4 werden die Wörter „die pädagogische Ausbildung“ durch „der pädagogische Vorbereitungsdienst“ ersetzt.
f) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann aus den in § 63
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Gründen der pädagogische
Vorbereitungsdienst unter Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung
Rechnung getragen wird. In diesen Fällen verlängert sich die Dauer des pädagogi-
– 17 –
schen Vorbereitungsdienstes entsprechend, dabei darf dieser die Dauer von höchstens 45 Monaten nicht überschreiten.“
g) In Abs. 6 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „pädagogische“ gestrichen.
h) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird nach dem Wort „Deutsch“ ein Komma eingefügt und wird das
Wort „oder“ durch die Wörter „im Unterrichtsfach“ ersetzt.
bb) In Nr. 4 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“
ersetzt.
i) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Unterrichtsfächer
oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie
auf Antrag, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen die Ausbildung
erfolgt. Ein Fachwechsel ist nur bis zum Ende der Einführungsphase möglich.“
42. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „pädagogische“ gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „pädagogische“ durch die Wörter „Durchführung
der“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
43. § 40 wird wie folgt gefasst:
㤠40
Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
Die nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes erfolgt durch
Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere
1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,
2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach
Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der
ersten Antragstellung, wobei für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen
und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden kann,
3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur
Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,
5. zu den Teilen der Ausbildung nach § 38 Abs. 2,
6. zur Verkürzung und Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach
§ 38 Abs. 4 und zu den näheren Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 38
Abs. 5,
7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,
8. zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
durch die Studienseminare.“
44. § 40a wird aufgehoben.
45. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungsbewertung orientiert sich am Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1
und an den Anforderungen des Kerncurriculums für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.“
b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
– 18 –
„Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die jeweiligen Module, die in ihrer
Zuständigkeit liegen.“
c) In Abs. 5 werden die Wörter „in einem Portfolio“ gestrichen.
46. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der mit 1,5 multiplizierten Summe der Bewertung des Gutachtens nach Abs. 1 und der Bewertungen
von sieben Modulen; Nachkommastellen bleiben bei der multiplizierten Summe
unberücksichtigt.
b) In Abs. 3 wird das Wort „pädagogischen“ gestrichen.
47. In § 43 Satz 1 wird das Wort „pädagogischen“ gestrichen.
48. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die
Hessische Lehrkräfteakademie bestellt. Ihm gehören an:
1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 2
oder 3,
2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und
3. zwei Ausbilderinnen und Ausbilder.
Abweichend von Nr. 3 können in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte als Prüferinnen
und Prüfer herangezogen werden, die über das entsprechende angestrebte Lehramt
und eines der angestrebten Unterrichtsfächer, im Fall des Lehramts an Förderschulen oder des Lehramts an beruflichen Schulen über das angestrebte Unterrichtsfach oder die angestrebte Fachrichtung, im Fall der Prüfung zum Erwerb der
Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern über die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern verfügen.“
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „entsprechende“ das Wort „angestrebte“
und werden nach dem Wort „sind“ ein Komma und die Wörter „im Fall
der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Mindestens“ durch die Wörter „In der Regel sollen“ ersetzt und wird nach dem Wort „Prüfungsausschusses“ das Wort
„sollen“ gestrichen.
c) In Abs. 4 wird das Wort „Fächer“ durch „Unterrichtsfächer“ ersetzt und wird
nach dem Wort „das“ das Wort „angestrebte“ und werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern“ eingefügt.
49. § 45 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretendem Versäumnis des Meldetermins.“
50. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben in dem dritten Unterrichtsfach ein
Unterrichtsentwurf vorzulegen.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die unterrichtspraktische Prüfung“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 3 gilt nicht für die unterrichtspraktische Prüfung für das Lehramt an
Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen.“
– 19 –
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ergibt sich die Bewertung der unterrichtspraktischen
Prüfung im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen aus der Summe
der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes und im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.“
51. § 48 wird wie folgt gefasst:
㤠48
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in
Auseinandersetzung mit komplexen beruflichen Handlungssituationen und unter Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ihre Fähigkeit nachweisen, komplexe pädagogische Fragestellungen zu erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis zu reflektieren.“
52. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 fließt im Lehramt für Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 mit zweifacher Wertung in die Gesamtpunktzahl ein.“
b) In Abs. 5 Nr. 1 wird nach dem Wort „Prüfungslehrprobe“ die Angabe „oder der
Unterrichtsentwurf nach § 47 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
c) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Prüfungsausschuss legt die Gesamtnote einstimmig fest. Kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 entsprechend.“
53. § 51 wird wie folgt gefasst:
㤠51
Wiederholungsprüfung
(1) Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in
arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden
hat, kann sie nach erneuter Meldung frühestens nach drei Monaten, spätestens zum
nächsten Prüfungszeitraum, vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert
sich entsprechend. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auf Vorschlag der Leiterin
oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen für die Dauer und den Inhalt des weiteren pädagogischen Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen,
wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft
im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine
zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von einer Woche
nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie
zu stellen.
(3) Die Wiederholungsprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf alle Prüfungsteile.“
54. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der pädagogischen Facharbeit,“ gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm
beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel
der Hessischen Lehrkräfteakademie.“
– 20 –
b) In Abs. 3 wird das Wort „pädagogischen“ gestrichen.
55. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „dem“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt“.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst“ durch „des pädagogischen Vorbereitungsdienstes aus
dem pädagogischen Vorbereitungsdienst“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Verkürzung oder Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats
aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie die
Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in
arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des
zwölften Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes.“
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „aus dem“ wird das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen und besteht diese nicht, ist sie mit Ablauf des
Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie
diese Prüfung erfolglos abgelegt hat.“
d) In Abs. 3 wird nach den Wörtern „aus dem“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
e) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht ausgeglichen hat oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6
Satz 2 ausgleichen kann, ist sie mit Ablauf des Folgemonats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung
zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und das endgültige
Nichtbestehen der Prüfung bekanntgegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.“
f) Als Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht in der nach § 38 Abs. 1 und 4 Nr. 2 maximal zulässigen Zeit von 33 Monaten oder im Fall der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht in der nach § 38 Abs. 5 Satz 2 maximal zulässigen Zeit von
45 Monaten erreichen wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, welches durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist.“
56. In § 54 Nr. 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
57. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Studien“ ein Komma und die Wörter „die der
Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Schulpraktische Phasen an Schulformen des angestrebten Lehramts können für
das Studium des Zusatzprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der
Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Zusatzprüfung. Das Kultusministerium legt fest, für welche Lehrämter Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.“
– 21 –
58. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt, werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für
Förderpädagogik“ ersetzt und werden die Wörter „und nachweist, dass geeignete
Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben“ gestrichen.
b) In Abs. 2 werden die Wörter „Didaktik der Grundschule“ durch das Wort
„Grundschuldidaktik“ und wird das Wort „Fächer“ durch „Unterrichtsfächer“ ersetzt.
59. In § 56 Abs. 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt, werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt und werden die Wörter „und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben“ gestrichen.
60. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“
ersetzt, wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt und werden die Wörter „und ein förderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist die Vorgabe des § 10
Abs. 2 Satz 1 zu beachten.“
61. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt in dem nach § 10
Abs. 2 Satz 1 gewählten Unterrichtsfach auch zum Unterricht in der Mittelstufe
(Sekundarstufe I).
(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt
auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der Gymnasien sowie
zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zuzuordnen sind.“
b) In Abs. 5 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“
ersetzt und werden die Wörter „den Hauptschulen und Realschulen“ durch die
Angabe „der Mittelstufe (Sekundarstufe I)“ ersetzt.
62. In § 59 Abs. 3 wird die Angabe „5. Februar 2016 (GVBl. S. 30)“ durch „5. Oktober
2017 (GVBl. S. 294)“ ersetzt.
63. § 60 wird wie folgt gefasst:
㤠60
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
(1) In anderen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen, Studienleistungen sowie Studienzeiten können angerechnet werden. Studienabschließende Prüfungsleistungen können
als Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 angerechnet werden. Eine Anrechnung setzt
voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienund Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Unterrichtsfaches, der Fachrichtung oder der Bildungswissenschaften entsprechen.
(2) Anrechnungen nach Abs. 1 können Grundlage für eine Höherstufung der jeweiligen
Fachsemester der Bewerberin oder des Bewerbers in den Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Bildungswissenschaften sein.
(3) Die Zuständigkeit für die Bewertung und Anrechnung nach Abs. 1 sowie für die Höherstufung nach Abs. 2 liegt bei der Hessischen Lehrkräfteakademie.“
– 22 –
64. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132)“
durch „Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar
2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1)“ ersetzt.
b) Abs. 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und das Wort „Ausbildungsbehörde“ wird
durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
65. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. d werden nach dem Wort „Behinderungen“ die Wörter
„oder Beeinträchtigungen“ eingefügt.
bbb) Nach Buchst. d wird als Buchst. e eingefügt:
„e) die aktive Teilhabe an der Schulentwicklung,“
bb) In Nr. 2 Buchst. d wird das Wort „Lehrerausbildung“ durch „Lehrkräfteausbildung“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten Berufsjahren bieten den
Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern spezifische Unterstützung zu den
neuen Aufgaben und Anforderungen des Schulalltages. Sie dienen der Erweiterung und Vertiefung der im Studium und im pädagogischen Vorbereitungsdienst
erworbenen unterrichtlichen und allgemeinpädagogischen Kompetenzen. Weitere
Unterstützungsangebote dienen der Qualifikation zur aktiven Mitwirkung an den
innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert
werden. Angebote zu den Themen der Fortbildung und Personalentwicklung werden durch die in § 64 Abs. 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“
c) Als Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen finden die in § 1 Abs. 2
und 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.“
66. § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 Abs. 1 bis 8 genannten Träger der Lehrkräftebildung sein.“
67. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bedürfen“ die Wörter „zur Aufnahme in
den Katalog der Fortbildungsangebote im Land Hessen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 4“ die Angabe „Abs. 1 bis 7“ eingefügt.
b) In Abs. 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
68. § 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Fortbildungen
und Qualifizierungen sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde
Kompetenzen im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 als Qualifizierungsportfolio zu dokumentieren. Die Nachweise über Fortbildungen und weitere Qualifizierungen haben sie auf Anforderung der Schulleitung vorzulegen.“
– 23 –
b) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „der“ durch „des“ und werden die Wörter
„von Mitarbeitergesprächen“ durch „der Mitarbeitergespräche“ ersetzt.
69. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ausschluss der elektronischen Form“
gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Abs. 2 wird aufgehoben.
70. § 69 wird wie folgt gefasst:
㤠69
Übergangsvorschrift
(1) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar
2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben,
oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium
aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum
20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und
Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine
andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann.
(2) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Studium für ein Lehramt
aufgenommen haben, finden die § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, 4 und
5, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 14 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 15, 18, 20
Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 und § 31 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2032
weiter Anwendung; die § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 5
und § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] durch Kündigung oder Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sind, findet § 36 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 40a,
41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 und § 52 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung
bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; die § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 50
Abs. 3 Satz 2 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.“
(5) Die in diesem Gesetz bestimmten Lehrbefähigungen und Berechtigungen für das
Lehramt für Förderpädagogik gelten entsprechend für ein in Hessen erworbenes Lehramt
an Förderschulen.
71. In § 71 Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch „2029“ ersetzt.
72. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „7“ durch „6“ ersetzt.
b) In der Spalte „Punkte“ wird die Angabe „300“ durch „300-291“ und die Angabe
„299-280“ durch „290-280“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Hessischen Studienbeitragsgesetzes
In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I
S. 512), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), wird die Angabe „Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330)“ durch „Lehrkräftebildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590),
zuletzt geändert durch Gesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes],“ ersetzt.
2 Ändert FFN 70-245
– 24 –
Artikel 33
Änderung des Hessischen Schulgesetzes
In § 15b Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166),
wird die Angabe „Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September
2011 (GVBl. I S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst
„ZWEITER TEIL
Allgemeine Bestimmungen“
b) Nach der Angabe zum zweiten Teil wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Standards für die Lehrkräftebildung“
c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss“.
d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Nachteilsausgleich“.
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (aufgehoben)“.
f) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums“.
g) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Orientierungs- und“ gestrichen.
h) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (aufgehoben)“.
i) Die Angabe zum Vierten Teil wird wie folgt gefasst:
„VIERTER TEIL
Pädagogischer Vorbereitungsdienst“.
j) In der Angabe zu § 38 wird nach den Wörtern „Zulassungsverfahren zum“ das Wort
„pädagogischen“ eingefügt.
3 Ändert FFN 72-123 4 Ändert FFN 322-135
– 25 –
k) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt des Vierten Teils wird das Wort „Pädagogische“ gestrichen.
l) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 (aufgehoben)“.
m) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 65a Besondere Regelungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen“.
n) In der Angabe zum Siebenten Teil wird das Wort „Siebenter“ durch „Siebter“ und
das Wort „Lehrerdiplomen“ durch „Lehrkräftediplomen“ ersetzt.
o) In der Angabe zu § 80 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
p) In der Angabe zu § 81 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
q) Die Angaben zum Zehnten Teil werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„ZEHNTER TEIL
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 81a Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 81b Datenübermittlung
§ 81c Aufbewahrungsfristen
ELFTER TEIL
Übertragung von Befugnissen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82 Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbenen Befähigungen
§ 83 Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen,
die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzen
§ 84 Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 85 Übergangsvorschriften
§ 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
r) Die folgenden Angaben werden angefügt:
„Anlage 1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 2 Aufbewahrungsfristen“.
3. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Studienseminare organisieren die ihnen übertragenen Aufgaben in der Lehrkräftebildung, führen sie durch und werten diese aus.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:
„(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im
Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten
oder eines Dienstvorgesetzten aus:
1. Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 47 des Hessischen Beamtengesetzes,
2. Führung der beim Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten
und die Gewährung der Einsichtnahme nach § 89 Abs. 1 des Hessischen
Beamtengesetzes,
3. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 68 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
– 26 –
4. Genehmigung der Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110),
5. Entgegennahme der Meldung von Dienstunfällen und die Untersuchung
derselben nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom
27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23. Juni 2020 (GVBl. S. 430),
6. Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag der Beamtin oder des Beamten,
7. Entgegennahme des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der
schriftlichen Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand und
8. Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2
des Hessischen Beamtengesetzes.“
b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und das Wort „insbesondere“ wird gestrichen.
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder werden neben der Tätigkeit in
der Ausbildung im Rahmen des pädagogischen Vorbereitungsdienstes als Lehrkräfte zur Unterrichtstätigkeit in Schulen herangezogen und führen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte, andere Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte durch. Ihnen dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre
Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter
des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist
grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Zum Zweck der Unterrichtstätigkeit
werden die Ausbilderinnen und Ausbilder an eine oder mehrere Schulen abgeordnet.“
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fachrichtungen“ die Wörter „für mindestens ein Halbjahr“ eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an,
die an dem jeweiligen Studienseminar den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen
Lehrkräftebildungsgesetzes teilnehmen.“
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Vollversammlungen können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form
durchgeführt werden.“
7. Dem § 6 wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Sitzungen des Seminarrates können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form durchgeführt werden.“
8. Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
„ZWEITER TEIL
Allgemeine Bestimmungen“.
9. Dem § 7 wird folgender § 6a vorangestellt:
㤠6a
Standards für die Lehrkräftebildung
– 27 –
Der Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 16. Mai 2019 zu den Standards für die Lehrerbildung ist verbindliche Grundlage für die Lehrkräfteausbildung.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠8
Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss“.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsgremiums nach § 18 Abs. 5 des
Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder des Prüfungsausschusses nach
§ 44 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Das Prüfungsgremium
oder der“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Es oder er“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Alle bei Beratungen und Beschlüssen des Prüfungsgremiums oder des
Prüfungsausschusses sowie bei Prüfungen Anwesenden sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.“
c) In Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Beratungen“ die Wörter „des Prüfungsgremiums oder“ eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzende“ die Wörter „des Prüfungsgremiums oder“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beratungen“ die Wörter „des Prüfungsgremiums oder“ eingefügt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Wörter „und die Art der
Durchführung“ eingefügt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort „Bezeichnungen“ durch „Bezeichnung“ ersetzt.
cc) In Nr. 4 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „des Prüfungsgremiums oder“ eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedern“ die Wörter „des Prüfungsgremiums oder“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfungskandidaten“ die Wörter „vom
Prüfungsgremium oder“ eingefügt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch „Kalendertagen“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter
„Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch „Kalendertagen“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
– 28 –
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
14. Nach § 11 wird als § 11a eingefügt:
㤠11a
Nachteilsausgleich
(1) Auf Antrag einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten mit einer nur
vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, wie zum Beispiel einem Armbruch, oder
mit einer Behinderung ist ein der Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu
gewähren.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses, über Abweichungen von Vorschriften über das jeweilige Prüfungsverfahren.
(3) Formen des Nachteilsausgleiches sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und
Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
1. verlängerte Bearbeitungszeiten,
2. Zulassung von Pausenzeiten,
3. Bereitstellung oder Zulassung spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel, wie
zum Beispiel Computer ohne Rechtschreibprüfung, Audiohilfen, Schreibhilfen bei
orthopädischen Beeinträchtigungen, Schreib- oder Lesehilfen bei Sehbeeinträchtigungen,
4. Anpassung der räumlichen Bedingungen, wie zum Beispiel Bereitstellung eines Einzelarbeitsplatzes in einem gesonderten Raum oder die Bereitstellung eines Stehpultes.
(4) Die fachlichen Anforderungen an die jeweilige Prüfung bleiben unberührt.“
15. In § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils
durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
16. § 13 wird aufgehoben.
17. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Grundwissenschaften“ durch „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.“
b) In Abs. 3 Nr. 8 werden nach dem Wort „Schulbüchern“ ein Komma und die
Wörter „digitalen Lehrwerken sowie Lehr- und Lernprogrammen“ eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Grundwissenschaften“ wird durch „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird das Wort „Ergebnisse“ durch die Wörter „Methoden
und Ergebnisse“ ersetzt.
ccc) In Nr. 4 wird das Wort „Lehrerberuf“ durch die Wörter „Beruf der
Lehrkraft“ ersetzt.
ddd) In Nr. 7 wird das Wort „neuer“ durch „digitaler“ ersetzt und werden nach dem Wort „begründen“ ein Komma und die Wörter „didaktisch reflektieren“ eingefügt.
eee) In Nr. 9 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
– 29 –
fff) In Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ggg) Als Nr. 11 bis 13 werden angefügt:
„11. demokratische Werte und Normen sowie deren Vermittlung
kennen und reflektieren,
12. Wirkung menschlichen Handelns auf zukünftige Generationen und andere Regionen der Welt reflektieren und nachhaltige Handlungsansätze argumentativ vertreten und
13. Erziehungsprozesse zur Förderung wissens- und werturteilbasierter Verantwortungsübernahme in der Gesellschaft kennen und reflektieren.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Grundwissenschaften“ durch „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „18. Dezember 2017 (GVBl. I S. 482)“ durch
„30. September 2021 (GVBl. S. 622, 675),“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „verordnete Lehrpläne“ durch „mit Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Lehrpläne und Kerncurricula“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe „Grundwissenschaften nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2“ wird durch das Wort „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 und 3 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠19
Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums“.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 2
bis 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nehmen die Studierenden
am gesamten Schulleben teil.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Studienfahrten“ durch „Schulfahrten“ ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Praxissemesters in der Schule“ durch
„an der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „leiten die Studierenden“ die Wörter „in der
Schule“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „kooperierende“ gestrichen.
d) In Abs. 3 werden die Wörter „Das Praxissemester“ durch „Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums“ und wird das Wort „Grundwissenschaften“
durch „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
e) Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
f) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Praxissemesters im Rahmen“ durch „der
praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums in“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Lehrerin oder des Lehrers“ durch das Wort
„Lehrkraft“ ersetzt.
– 30 –
g) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums ist ein Pflichtmodul
der Lehramtsstudiengänge mit 30 Leistungspunkten nach § 18 Abs. 1, wobei zehn Leistungspunkte auf das Grundpraktikum und 20 Leistungspunkte
auf das Praxissemester entfallen; eine Abweichung von dieser Verteilung
der Leistungspunkte ist im Umfang von bis zu vier Leistungspunkten möglich, wenn die jeweilige Studien- oder Praktikumsordnung dies vorsieht.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Grundwissenschaften“ durch „Bildungswissenschaften“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „das Praxissemester“ durch „die praktische
Ausbildung im Rahmen des Studiums“ ersetzt.
h) Als neuer Abs. 8 wird eingefügt:
„(8) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums kann im Grundpraktikum oder im Praxissemester an Schulen im europäischen Ausland oder an einer
deutschen Auslandsschule abgeleistet werden, wenn die Ziele der praktischen
Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erreicht werden. Die praktische Ausbildung im Rahmen des
Studiums kann im Grundpraktikum oder im Praxissemester auch im Teilzeitstudium im Sinne von § 19 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgen, wenn
die Ziele der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 3
des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erreicht werden.“
i) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Praxissemesters“ durch „der praktischen
Ausbildung im Rahmen des Studiums“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden die Wörter „das Praxissemester“ durch „die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums“ ersetzt.
bbb) In Nr. 3 werden die Wörter „des Praxissemesters“ durch „der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums“ ersetzt.
ccc) In Nr. 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
eee) Als Nr. 6 wird angefügt:
„6. die Betreuung der Studierenden während der praktischen
Ausbildung im Rahmen des Studiums.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1, die Angabe „und Abs. 3“ wird gestrichen und
das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ wird durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Über die Modulabschlussprüfung wird eine Bescheinigung erstellt, die die
Bewertung beinhaltet.“
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ wird
jeweils durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ wird
durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
– 31 –
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Orientierungs- und“ gestrichen.
b) In Abs. 1 werden die Wörter „Orientierungspraktikum und das“ und die Angabe
„und 2“ gestrichen und werden die Wörter „Lehrerbildungsgesetzes dienen“
durch „Lehrkräftebildungsgesetzes dient“ ersetzt.
c) Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Orientierungspraktikum und das“ und das
Wort „jeweils“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises ist die Dokumentation
der Beobachtungen und Erfahrungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.“
e) Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden aufgehoben.
f) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Orientierungs- und“ durch das Wort „Das“
und wird das Wort „sind“ durch „ist“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
22. § 22 wird aufgehoben.
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 5 und 6 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils durch die
Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Angabe „sowie nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes“ gestrichen und wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die
Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
24. In § 24 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils durch die
Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch
„Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der aufgrund von Krankheit
eine Nachfrist beantragt, muss unverzüglich ab Erkrankungsbeginn ein
amtsärztliches Zeugnis vorlegen.“
– 32 –
c) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hausarbeit“ die Wörter „in den neueren
Fremdsprachen“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
e) Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und
dauerhaft gebunden und in zweifacher Ausfertigung auf jeweils einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format bei der Hessischen Lehrkräfteakademie
einzureichen. Die Hessische Lehrkräfteakademie leitet die Hausarbeit nach dem
festgesetzten Abgabetermin der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu. Diese
oder dieser hat unverzüglich das von ihr oder ihm zu erstellende Gutachten mit
Note und Punktzahl versehen an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter
weiterzuleiten. Diese oder dieser erstellt unverzüglich das Zweitgutachten und erteilt ebenfalls eine Note und Punktzahl. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens leitet die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter die wissenschaftliche
Hausarbeit einschließlich der Gutachten unmittelbar an die Hessische Lehrkräfteakademie zurück.“
f) In Abs. 9 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
g) In Abs. 12 werden die Wörter „von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit“ durch
„bereits bewertete wissenschaftliche Hausarbeit, eine Arbeit zur Erlangung eines
universitären Diploms, eines Magisters oder eines akkreditierten Masterabschlusses“ ersetzt.
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 und 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils durch die
Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird das Wort „Neueren“ durch „neueren“ ersetzt.
d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ausbildungsbehörde“ wird durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das gilt insbesondere für den Bereich der Bildungswissenschaften.“
27. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche
Prüfung in den Bildungswissenschaften hat für alle Lehrämter eine Dauer von
30 Minuten. Die mündlichen Prüfungen haben für das Lehramt an Grundschulen
in den Unterrichtsfächern und in der Grundschuldidaktik eine Dauer von je
20 Minuten, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien im
Unterrichtsfach eine Dauer von 60 Minuten und für das Lehramt an Förderschulen in beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Dauer von je 30 Minuten.“
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist das von der Hessischen
Lehrkräfteakademie nach § 18 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gebildete Prüfungsgremium zuständig.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
– 33 –
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch „Es“ ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
d) In Abs. 4 werden die Wörter „Ein durchgängig geführtes Studienportfolio“ durch
die Angabe „Das im Rahmen des Studiums begonnene fortlaufende Portfolio nach
§ 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
28. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
„VIERTER TEIL
Pädagogischer Vorbereitungsdienst“.
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann durch die
Hessische Lehrkräfteakademie zugelassen werden, wer
1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, einen Masterabschluss nach § 13
Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,
2. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf das Berufsbild der
Lehrkraft abzielenden Masterabschluss nach den Vorgaben der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland
abgelegt hat, die oder der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in
Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde,
3. einen auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielenden Abschluss an einer
Hochschule in einem anderen Staat abgelegt hat, der von der Hessischen
Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt
wurde, oder
4. eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde.“
b) In Abs. 2 wird nach dem Wort „zum“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt.
c) In Abs. 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach den Wörtern „Zulassung zum“ das Wort „pädagogischen“
eingefügt und wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „Zulassung zum“ wird das Wort „pädagogischen“ eingefügt und das Wort „Ausbildungsbehörde“ wird durch
die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bbb) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchst. a wird das Komma am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.
bbbb) Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland
der pädagogische Vorbereitungsdienst abgeleistet
wurde und ob bereits eine Meldung zur Zweiten
Staatsprüfung erfolgt ist,“
cccc) Die Buchst. c und d werden aufgehoben.
ccc) In Nr. 2 wird das Wort „beglaubigter“ gestrichen.
ddd) Nr. 8 wird wie folgt geändert:
– 34 –
aaaa) In Buchst. b wird die Angabe „20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722)“ durch „20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)“ ersetzt.
bbbb) In Buchst. d wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 842),“ das
Wort „zuletzt“ eingefügt und wird die Angabe „20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)“ durch „20. August 2021
(BGBl. I S. 3932)“ ersetzt.
eee) In Nr. 9 werden die Wörter „die Schwerbehinderteneigenschaft“
durch „das Vorliegen einer Schwerbehinderung“ ersetzt.
fff) In Nr. 11 wird nach dem Wort „den“ das Wort „pädagogischen“
eingefügt.
ggg) Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
„12. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst, die auch
einen Nachweis über den Impfschutz oder eine Immunität
gegen Masern enthalten muss,“
hhh) In Nr. 13 wird die Angabe „18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ durch
„10. August 2021 (BGBl. I S. 3420)“ ersetzt.
iii) In Nr. 14 wird die Angabe „Verordnung vom 17. August 2015
(ABl. S. 498)“ durch „Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166)“
ersetzt.
jjj) In Nr. 15 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
kkk) In Nr. 16 wird das Wort „beglaubigter“ gestrichen und wird der
Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
lll) Als Nr. 17 wird angefügt:
„17. im Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse
durch ein mindestens mit „gut“ bestandenes Großes Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung
vor der Hessischen Lehrkräfteakademie.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „16“ durch „17“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen
nach Satz 1 Nr. 2 und 16 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber
beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden.“
c) In Abs. 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
d) Als Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Für die Verarbeitung der für die Personalakte erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsdauer gelten die §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Konkretisierung der zu erhebenden Daten ist in Anlage 1 geregelt.“
31. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
32. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe „19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)“ durch
„23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)“ ersetzt.
bb) In Nr. 5 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
– 35 –
cc) In Nr. 6 wird nach dem Wort „des“ das Wort „pädagogischen“ eingefügt
und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Als Nr. 7 wird angefügt:
„7. von Zeitverlusten durch Spitzensport für Mitglieder des Olympiakaders, des Perspektivkaders, des Ergänzungskaders oder der Nachwuchskader 1 und 2 sowie durch den paralympischen Spitzensport
für Mitglieder des Paralympicskaders, des Perspektivkaders, der
Nachwuchskader 1 und 2 sowie des Teamkaders.“
33. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach den Wörtern „Zulassung zum“ das Wort „pädagogischen“
eingefügt.
b) In Abs. 2 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
34. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Fächern“ durch „Unterrichtsfächern“ und das
Wort „Fächer“ durch „Unterrichtsfächer“ ersetzt.
35. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 und 4 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
b) b) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei dem Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien
sowie dem Lehramt für Förderpädagogik werden die freien Ausbildungsstellen an
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist.“
36. In § 36 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
37. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 und 4 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils durch die
Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Bewerbungen gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen.
Im Bereich der beruflichen Schulen können daneben Stellen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene
Stellenausschreibungen vergeben werden. Die Entscheidung trifft die Hessische
Lehrkräfteakademie.“
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt und wird nach dem Wort „zum“ das
Wort „pädagogischen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
d) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
– 36 –
e) In Abs. 7 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
38. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach den Wörtern „Zulassungsverfahren zum“ das Wort
„pädagogischen“ eingefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Vorbereitungsdienst“ die Wörter
„zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ und das Wort „Lehrerstellenzuweisung“ durch
„Lehrkräftestellenzuweisung“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der
Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsprüfung. Bei der
Bewerbung für diese Eignungsprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen
nachzuweisen:
1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden
Fachrichtung,
2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die mindestens
mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung
nach Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung ausgeübt wurde, und
3. in allen beruflichen Fachrichtungen
a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,
b) eine einschlägige Meisterprüfung oder
c) ein anderer Abschluss mit entsprechender einschlägiger Qualifikation.
Die Hessische Lehrkräfteakademie erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit
anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.“
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „beglaubigte“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen
oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der Bewerberin oder dem
Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden.“
e) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
f) Abs. 5 Satz 10 wird aufgehoben.
g) In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
h) In Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
i) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
– 37 –
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt“
gestrichen und werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter
„zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern“ eingefügt.
39. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „durch die Ausbildungsschule“ eingefügt.
b) In Abs. 2 werden jeweils die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
40. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „pädagogischen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf begründeten schriftlichen Antrag der
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst“ gestrichen.
41. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird das Wort „Pädagogische“ gestrichen.
42. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen
1. zu unterrichten,
2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen und
3. deren Lernstände und Lernfortschritte zu diagnostizieren, zu fördern und
zu beurteilen.
Sie soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darüber hinaus befähigen, sich an
Entwicklungsprozessen der Schule zu beteiligen und ihre eigenen Kompetenzen
ständig weiterzuentwickeln.“
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „pädagogischen“ gestrichen, wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt und wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „pädagogische“ gestrichen.
c) Als neue Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
„(3) Die Ausbildung basiert auf einem Kerncurriculum nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des
Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Es konkretisiert die Ziele nach Abs. 1 und 2
und legt die zu erwerbenden Kompetenzen und die ausbildungsdidaktischen Prinzipien fest.
(4) Die Studienseminare haben die Aufgabe, die Inhalte der Lehrkräftebildung
nach § 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in die Module und Ausbildungsveranstaltungen zu integrieren.“
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und das Wort „pädagogischen“ wird gestrichen.
43. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
– 38 –
„Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch
1. eine eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der Ausbildung,
2. Teile einer auf das Berufsbild einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die Ausbildung angerechnet werden können, oder
3. hervorragende Leistungen während der Ausbildung.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt und wird das Wort „pädagogischen“
gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der pädagogischen Ausbildung“ durch „des
pädagogischen Vorbereitungsdienstes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Es muss sichergestellt sein, dass in jedem Fach und in jeder Fachrichtung
ein Modul nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 belegt worden ist.“
c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
d) In Abs. 4 werden die Wörter „der pädagogischen Ausbildung“ durch „des pädagogischen Vorbereitungsdienstes“ ersetzt.
e) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „der pädagogischen Ausbildung“ durch „des
pädagogischen Vorbereitungsdienstes“ und wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
f) Als neue Abs. 6 bis 9 werden eingefügt:
„(6) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können eine Teilzeitbeschäftigung nach
§ 38 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes grundsätzlich nur zum
Beginn eines Hauptsemesters beantragen. Eine Teilzeitbeschäftigung kann im Umfang von 50 Prozent oder von 66 Prozent gewährt werden.
(7) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 Prozent kann für ein oder für
beide Hauptsemester beantragt werden. Wird die Teilzeitbeschäftigung für ein
Hauptsemester beantragt, erweitert sich die Ausbildung auf insgesamt drei Hauptsemester. Im Fall der Beantragung für zwei Hauptsemester erweitert sich die
Ausbildung auf vier Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall von Satz 2 auf 27 Monate, im Fall von Satz 3 auf 33 Monate.
(8) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 66 Prozent kann nur für beide
Hauptsemester beantragt werden. In diesem Fall erweitert sich die Ausbildung auf
insgesamt drei Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert
sich auf 27 Monate.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 6 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Ausbildung in allen Unterrichtsfächern oder in einem
Unterrichtsfach und einer Fachrichtung gewährleistet ist. Es ist möglich, die entsprechenden Module nacheinander zu besuchen. Es muss weiterhin sichergestellt
sein, dass der eigenverantwortliche Unterricht in allen Unterrichtsfächern oder in
einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung während der Ausbildung in den jeweiligen Fachmodulen durchgängig erteilt werden kann. Die Ausbildungsveranstaltungen nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sollen begleitend während der gesamten
Teilzeitbeschäftigung angeboten werden.“
g) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 10 und wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ausbildungsbehörde“ wird durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In der Regel sollen Anträge nach Abs. 6 bis 8 mindestens zwei Monate
vor dem gewünschten Beginn im ausbildenden Studienseminar eingehen.
Der Antrag ist zeitnah, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der
– 39 –
Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im pädagogischen Vorbereitungsdienst, an die personalverwaltende Stelle in der Hessischen Lehrkräfteakademie weiterzuleiten.“
44. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Studienfahrten“ durch „Schulfahrten“ ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Nr. 2 werden die Wörter „im ersten und zweiten Hauptsemester“
durch „in beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester“ und
wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nr. 3 wird aufgehoben.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen soll die Hospitation jeweils in dem Fach erfolgen, in dem keine Modulveranstaltung
durchgeführt wird. Gegenüber der Seminarleitung hat jede Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst einen Nachweis über die Durchführung der Hospitationen sowie des angeleiteten und eigenverantworteten Unterrichts durch die
Vorlage eines Stundenplans zu erbringen.“
cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „kann“ durch die Angabe „nach Satz 1
Nr. 2 wird mindestens zwei“ ersetzt und wird das Wort „werden“ gestrichen.
c) In Abs. 4 und 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „pädagogischen“ gestrichen.
d) In Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch „5“ ersetzt.
e) Abs. 9 wird aufgehoben.
45. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Lehrerinnen und Lehrer“ durch „als
Lehrkraft“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „erwerbende“ durch „erwerbenden“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten
Inhalte finden in den Modulen besondere Berücksichtigung.“
dd) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Anwesenheitszeit“ durch die Wörter
„begleitete Ausbildungszeit“ ersetzt.
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Modulveranstaltungen können nach Entscheidung der Seminarleitung auch
in elektronischer Form abgehalten werden. Die begleitete Ausbildungszeit
nach Satz 6 wird durch die Teilnahme an der Modulveranstaltung in elektronischer Form erfüllt. Die vollständige Durchführung eines Moduls in
elektronischer Form ist nur mit Zustimmung der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.“
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Module nach § 38 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sind
1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,
2. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und
3. zwei lehramtsspezifische Module.
Ein Modul liegt im Prüfungssemester.“
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „gleichmäßig“ wird gestrichen.
– 40 –
bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Langfach nach § 10
Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie auf
die zwei anderen Unterrichtsfächer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,“.
cc) In Nr. 3 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädgogik“ ersetzt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Im Fall der Nr. 1 erstreckt sich die Ausbildung im Langfach nach § 10
Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf je ein Modul
pro Hauptsemester. Die Ausbildung in den beiden anderen Unterrichtsfächern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verteilt sich je Unterrichtsfach auf ein Hauptsemester, im
Fall der Verkürzung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf ein Hauptsemester und abweichend von Abs. 2 Satz 2
auf das Prüfungssemester. Dabei entscheidet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu Beginn der Einführungsphase, in welchem Unterrichtsfach
sie im ersten und in welchem Unterrichtsfach sie im zweiten Hauptsemester
ausgebildet wird.“
d) In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
e) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildung“ durch „Lehrkräftebildung“ ersetzt.
f) Abs. 6 wird durch die folgenden Abs. 6 bis 9 ersetzt:
„(6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach
§ 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes finden in jedem
Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Eine
Ausbilderin oder ein Ausbilder darf dabei nicht zwei Unterrichtsbesuche von zwei
von ihr oder ihm betreuten Modulen zu einem Unterrichtsbesuch zusammenfassen. Darüber hinaus darf je Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 höchstens ein
Unterrichtsbesuch mit einem Unterrichtsbesuch für das Modul nach Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 verbunden werden.
(7) Für die Unterrichtsbesuche in den Fachmodulen legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst pro Fach oder Fachrichtung jeweils zwei Unterrichtsentwürfe, im
Lehramt für Grundschulen in jedem Fachmodul einen Unterrichtsentwurf vor. Für
alle anderen Unterrichtsbesuche ist die Vorlage einer Unterrichtsskizze ausreichend.
(8) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere
1. deren Ziele,
2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge und
3. eine begründete Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde eingebunden ist.
Die Unterrichtsskizze umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere
1. deren Ziele und
2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts.
In der Unterrichtsskizze sind die zentralen Überlegungen für die Planung der konkreten Unterrichtsstunde und der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge darzulegen. Grundsätzlich soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang
von acht Seiten, die Unterrichtsskizze einen Umfang von vier Seiten nicht überschreiten.
(9) Die Planung und Durchführung der praktischen Unterrichtstätigkeit sowie deren Erörterung bilden die Grundlage für die Bewertung der Leistung der prakti-
– 41 –
schen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Abs. 14 bleibt unberührt.“
g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 10 und die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die oder der Modulzuständige erörtert der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die
Bewertung mündlich. Es erfolgt eine Dokumentation für das fortlaufende Portfolio
nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.“
h) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 11 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 3 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils durch
„Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 4 und 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Modulprüfung wird durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle durch ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder durchgeführt und bewertet.“
i) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 12 und in Satz 1 und 2 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
j) Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 13.
k) Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 14 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl.
S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl.
S. 380), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „aus infektionsschutzrechtlichen Gründen“ ersetzt.
bb) Satz 4 und 5 werden aufgehoben.
46. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Abs. 1 Satz 7 bis 9 gelten entsprechend.“
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Folgende Ausbildungsveranstaltungen sind für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verbindlich:
1. eine Einführungsveranstaltung in der Einführungsphase mit einer begleiteten
Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 50 Zeit-stunden,
2. eine Ausbildungsveranstaltung Erziehen, Beraten, Betreuen mit einer
begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 20 Zeitstunden,
3. eine Ausbildungsveranstaltung Beratung und Reflexion von beruflichen Handlungssituationen über die Gesamtdauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars
von 40 Zeitstunden, in deren Verlauf zwei Unterrichtsbesuche mit dem Ziel der
Beratung durchgeführt werden, zuzüglich mindestens 10 Zeitstunden eigenverantwortlicher Arbeit und
4. eine Ausbildungsveranstaltung zum Innovieren in Unterricht und Schule mit
dem Schwerpunkt bildungspolitisch relevanter Fragestellungen mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 30 Zeitstunden.“
c) Abs. 3 Satz 1 und 2 werden aufgehoben.
d) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildung“ durch „Lehrkräftebildung“ ersetzt.
47. § 46 wird aufgehoben.
48. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt und werden die Wörter „und Inhalte“ gestrichen.
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b) In Satz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
49. In § 48 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „das Portfolio“ durch „die Dokumentation“ und
wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
50. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
51. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in den Unterrichtsfächern oder in dem Unterrichtsfach und der Fachrichtung der Ausbildung.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch „14“ ersetzt.
b) In Abs. 3 wird das Wort „Prüfungen“ durch die Wörter „Die Prüfungen“, die
Angabe „2“ durch „3“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
c) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:
„(4) Die Vorlage des Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in dem Unterrichtsfach, in welchem die
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3
Satz 4 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde.“
d) Die bisherigen Abs. 4 bis 8 werden die Abs. 5 bis 9 und im neuen Abs. 6 werden
die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 10 und wie folgt geändert
aa) In Satz 1 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
bb)In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
f) Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 11 und wie folgt gefasst:
„(11) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
einen Unterrichtsentwurf nach § 44 Abs. 8 Satz 1 und 3, im Fall der Prüfungslehrproben für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen nach § 44
Abs. 8 Satz 2 und 3 vor. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen
Lehrkräftebildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf
Seiten nicht überschreiten. Soweit im Lehramt an Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes durchgeführt wird, soll die Unterrichtsskizze einen Umfang von sechs Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfes und jeder Unterrichtsskizze in geeigneter Form spätestens zwei
Werktage vor der Prüfung zuzuleiten.“
g) Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 12 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Minuten“ ein Komma und die Angabe „für
das Lehramt an Grundschulen in der Regel 35 Minuten“ eingefügt.
bb)Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Für das Lehramt an Grundschulen erörtert die Prüfungskandidatin oder der
Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss zusätzlich den vorgelegten Unterrichtsentwurf im dritten Prüfungsfach nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessi-
– 43 –
schen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Erörterung dauert in der Regel 20 Minuten“
h) Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 13 und wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ wird durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend hierzu erfolgt im Lehramt für Grundschulen die Bewertung
des Unterrichtsentwurfes in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft
im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3 Satz 4
im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde, ausschließlich aufgrund der
Planung.“
i) Der bisherige Abs. 13 wird Abs. 14 und wie folgt gefasst:
„(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes aufgrund höherer
Gewalt nicht möglich ist, Prüfungslehrproben mit Lerngruppen durchzuführen,
werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und deren Bewertung nach Abs. 13 auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 12 wie folgt durchgeführt:
1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen vor, für die Abs. 11 entsprechend gilt;
2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für
das Lehramt an Grundschulen die Unterrichtsskizzen; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenz auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.
Im Fall der unterrichtspraktischen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen bleibt
die Verpflichtung zur Vorlage eines Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2
des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes unberührt. Sofern eine nach Satz 1 und 2
durchgeführte Prüfung nicht bestanden wurde, hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des
Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 und 2. Die
Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gelten
entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die
Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit Lerngruppen
durchgeführt. Satz 1 bis 6 gelten auch, wenn die Prüfungslehrprobe nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden
ist.“
52. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
b) Die Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Ausgangspunkt der mündlichen Prüfung ist das fortlaufende Portfolio nach
§ 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stellt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses hierzu ausgewählte
Ausschnitte aus dem fortlaufenden Portfolio spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zur Verfügung.
(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung stellt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
längstens zehn Minuten auf der Grundlage des fortlaufenden Portfolios nach § 2
Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ihre Entwicklung vor. Daran
knüpft ein Fachgespräch an, das sich auf die Ausführungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zum fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen
Lehrkräftebildungsgesetzes und auf die im Kerncurriculum nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ausgewiesenen Kompetenzen bezieht.
Die mündliche Prüfung kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form
stattfinden, wenn in einem Fall höherer Gewalt nach § 50 Abs. 14 Satz 1 die
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mündliche Prüfung aufgrund dieses Ereignisses nicht in Präsenzform stattfinden
kann. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft die Hessische
Lehrkräfteakademie.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach
§ 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und bezieht die Komplexität der Problemdarstellung, den sachlichen Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und insbesondere die Reflexionsfähigkeit in Bezug auf das eigene Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in die Bewertung ein.“
53. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „4“ durch „7“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“
durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch „7 Satz 1“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
54. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils durch die
Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Verfahren“ die Angabe „nach § 3 Abs. 7
des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes“ eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „wählt“ die Angabe „im Fall des § 3 Abs. 7
des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes“ und nach dem Wort „Bewerbern“ die Angabe „und im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aus den von der Hessischen Lehrkräfteakademie übermittelten Bewerberinnen und Bewerbern“ eingefügt.
bb) In Satz 7 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
55. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ ein Komma und die
Angabe „soweit nicht nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf die Berufserfahrung verzichtet wird,“ eingefügt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen
nach Satz 2 Nr. 2 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber Originale verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache
nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des GoetheInstituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens
„gut“ bestanden sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auch einen
anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem
deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, anerkennen.“
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie trifft die Feststellung nach § 54 Abs. 1
Satz 2. Sie informiert darüber anschließend die Bewerberin oder den Bewerber
und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt, im Fall des
§ 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die ausschreibende Schule.“
c) In Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „führt“ die Angabe „im Fall des § 3 Abs. 7
des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes“ eingefügt.
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d) Als Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt die
Zulassung zum Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ausschließlich über eine schulbezogene Stellenausschreibung. Die Bewerbung ist an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten, die sie nach Treffen
der Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 4 an die ausschreibende Schule weiterleitet.“
56. In § 56 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wochen“ die Wörter „ab Zugang des
Schreibens“ eingefügt.
57. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „darf“ ein Komma eingefügt und wird das
Wort „Gesundheitszeugnis“ durch „Zeugnis“ ersetzt.
b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. dass die Qualifizierungsziele sich an den Zielen der Lehrkräftebildung nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes
orientieren und sich auf die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beschriebenen Kompetenzen für das angestrebte
Lehramt in den beiden Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,“
cc) In Nr. 6 wird nach den Wörtern „zur Prüfung“ das Wort „und“ durch
„oder“ ersetzt.
58. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Lehrerbildung“ durch „Lehrkräftebildung“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten Qualifizierungsauflagen entsprechend dem individuellen Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest.“
59. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils durch die
Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 3 wird nach dem Wort „aus“ das Wort „von“ eingefügt und wird
das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich
der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind die Nachweise über die Teilnahme an in der Regel sechs mindestens jedoch vier Modulen nach § 44 Abs. 1.“
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d) In Abs. 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
60. § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Prüfung des Qualifizierungserfolges beruft die Hessische Lehrkräfteakademie
einen Prüfungsausschuss. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entsprechend.“
61. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils
durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
62. In § 63 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils
durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
63. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
64. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrkräfteausbildung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes, jedoch über
die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur
Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 58 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
65. Nach § 65 wird als § 65a eingefügt:
㤠65a
Besondere Regelungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen
Die Regelungen des Sechsten Teils finden auf die landwirtschaftlichen Fachschulen entsprechende Anwendung.“
66. In der Überschrift des Siebten Teils wird das Wort „Lehrerdiplomen“ durch „Lehrkräftediplomen“ ersetzt.
67. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Lehrerdiploms“ durch „Lehrkraftdiploms“ und
das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
– 47 –
aaa) In Nr. 3 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes,“ durch die Wörter
„Lehrkräftebildungsgesetzes und“ ersetzt.
bbb) In Nr. 4 wird das Wort „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nr. 5 wird aufgehoben.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „beglaubigten Kopien“ durch das
Wort „Kopie“ ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Hessische Lehrkräfteakademie ist berechtigt, die Unterlagen nach
Satz 4 im Original anzufordern.“
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator“ werden
gestrichen und das Wort „Ausbildungsbehörde“ wird durch die Wörter
„Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei wird insbesondere auf die Notwendigkeit der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift hingewiesen.“
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Nr. 2 Buchst. a werden die Wörter „und wesentlichen Inhalten“
gestrichen.
68. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres“ gestrichen und wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Gesundheitszeugnis“ durch „Zeugnis“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Entscheidung über die Zulassung zu einem der beiden Verfahren nach
Abs. 1 Satz 1 ist ein Wechsel ausgeschlossen.“
69. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter „Lehrerin oder des Lehrers“ durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
70. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
71. § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
– 48 –
b) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
72. In § 72 Satz 1 und 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ jeweils durch die Wörter
„Hessischen Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
73. § 74 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische
Lehrkräfteakademie“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
74. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe „nach § 66 Abs. 2 Satz 1“ durch „ist Bestandteil des
fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“
durch die Wörter „Lehrkräftebildungsgesetzes und“ ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation werden insbesondere durch Fortbildungen in mehreren der folgenden Themenbereiche erworben:
1. zu den Inhalten und Querschnittsthemen nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
2. zu den jeweiligen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen,
3. zu übergreifenden schulpädagogischen Themen,
4. zu besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und
-stufen,
5. zur Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule und
6. zur Arbeitsorganisation der Tätigkeit einer Lehrkraft.
Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2
und zu den im jeweiligen Fortbildungsplan genannten schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen teilzunehmen.“
c) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Lehrerausbildung“ durch „Lehrkräfteausbildung“ ersetzt.
75. In § 76 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
76. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ausbildungsbehörde“ wird durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ und die Angabe „Weiterbildungskurse nach § 3 Abs. 3
des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes“ wird durch „Weiterbildungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In den Nr. 1 und 2 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils durch
„Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe „3 Satz 2“ durch „5“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Weiterbildungskurse“ durch „Weiterbildungsmaßnahmen“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Lehrerbildung“ durch „Lehrkräftebildung“ und
das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“
ersetzt.
– 49 –
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessische Lehrkräfteakademie“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Hessischen“ gestrichen.
77. In § 78 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 81 Abs. 1 und 2
wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
78. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
79. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förderpädagogik“ ersetzt.
b) In Abs. 1 werden die Wörter „an Förderschulen“ durch „für Förder-pädagogik“ ersetzt.
80. Nach § 81 wird als neuer Zehnter Teil eingefügt:
„ZEHNTER TEIL
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 81a
Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie darf nach § 5a Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die in Anlage 1 genannten personenbezogenen Daten der Kandidatinnen
und Kandidaten der Ersten Staatsprüfung, der Prüferinnen und Prüfer zur Berufung für
die Erste Staatsprüfung, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, der Antragstellerinnen
und Antragsteller für die Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am besonderen Verfahren
zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur
rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Hessischen Lehrkräfteakademie und für einen
jeweils damit verbundenen Zweck, zur Meldung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes und der Durchführung der Zweiten
Staatsprüfung, der Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und der Prüfung des
Qualifizierungserfolges, für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder
zur Erfüllung der der Hessischen Lehrkräfteakademie durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie führt über die Meldung zur und Durchführung der
Ersten und Zweiten Staatsprüfung, die Meldung zur und Durchführung der Prüfung zum
Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer, die Durchführung des Anpassungslehrgangs, die Durchführung der Eignungsprüfung, die Meldung zur und Durchführung der Prüfung des Qualifizierungserfolges und die Prüfungen im Rahmen von
Weiterbildungsmaßnahmen Prüfungsakten. Über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hessischen Lehrkräfteakademie führt diese Fortbildungsakten.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Abs. 1 und 2 kann in Papierform oder in digitaler Form erfolgen. Im Fall einer digitalen Verarbeitung sind die durch
das Land Hessen vorgesehenen Systeme zu verwenden.
§ 81b
Datenübermittlung
Die Hessische Lehrkräfteakademie kann innerhalb ihrer Organisationseinheit Daten
mündlich, schriftlich oder automatisiert verarbeiten. Die Hessische Lehrkräfteakademie
darf personenbezogene Daten auch an Dritte übermitteln, soweit dies für die Ausführung
der gesetzlich, durch Rechtsverordnung oder vertraglich übertragenen Aufgaben und für
einen jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.
– 50 –
§ 81c
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie darf personenbezogene Daten nur so lange aufbewahren, wie sie für die Erfüllung der Aufgaben oder für das Ausstellen von Bescheinigungen erforderlich sind. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach Anlage 2 oder anderen gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit durch die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe bestimmt.
(2) Akten, Unterlagen und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden.
§ 8 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), gilt entsprechend. In automatisierten Verfahren gespeicherte Dateien sind zu löschen.“
81. Der bisherige Zehnte Teil wird Elfter Teil und wie folgt geändert:
a) In § 82 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch die Wörter „Hessischen
Lehrkräfteakademie“ und das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
b) In § 83 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
c) § 85 wird wie folgt gefasst:
„85
Übergangsvorschrift
(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Lehramtsstudium
aufgenommen haben, finden § 18 Abs. 2, die §§ 21 und 22 in der bis zum …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter Anwendung; § 27 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
das Prüfungsgremium nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes]
geltenden Fassung gebildet wird.
(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren
pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden § 43 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, die §§ 46 und 51 Abs. 2 bis 4 in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; § 41
Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 3 Satz 5, § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 7 und 8 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen zum 1. November 2022 oder später
beginnen, ihr Studium aber vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] aufgenommen haben, gilt § 44 Abs. 3 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung in je einem Modul pro Hauptsemester
ausgebildet wird.“
(4) Für den Bereich der beruflichen Schulen findet für Bewerbungen nach § 30
Abs. 1 für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Beginn am 1. November 2022 § 37 Abs. 2 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter Anwendung.
d) In § 86 Satz 2 wird die Angabe „11“ durch „14“ und die Angabe „13“ durch
„14“ ersetzt.
82. Als Anlagen 1 und 2 werden angefügt:
„Anlage 1
(zu § 81a Abs. 1)
Verarbeitung personenbezogener Daten
A. Verarbeitung personenbezogener Daten für die Meldung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung
– 51 –
1. Grunddaten der Kandidatinnen und Kandidaten
1.1 Bewerbungsnummer
1.2 Matrikelnummer
1.3 Name, ggf. Namenszusatz
1.4 Geburtsname
1.5 Vornamen
1.6 Titel
1.7 Geschlecht
1.8 Geburtsdatum
1.9 Geburtsort
1.10 Geburtsland
1.11 Staatsangehörigkeit
1.12 Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.13 Anschrift
1.14 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
2. Studiendaten der Kandidatinnen und Kandidaten
2.1 Art und Noten von Studienabschlüssen
2.2 Lehrämter
2.3 Lehrbefähigungen
2.4 Fachrichtungen
2.5 Unterrichtsfächer
2.6 Anrechnungen von Prüfungsleistungen und Studienzeiten
3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Kandidatinnen und Kandidaten
3.1 Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertungen im
Rahmen des Studiums
3.2 Betreuerinnen und Betreuer und das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit
3.3 Termine der einzelnen Prüfungen
3.4 Prüferinnen und Prüfer der Ersten Staatsprüfung
3.5 Noten der Ersten Staatsprüfung und anderer Prüfungen
B. Verarbeitung personenbezogener Daten für die Berufung der Prüferinnen und Prüfer
für das Prüfungsgremium nach § 18 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes
1. Grunddaten der Prüferinnen und Prüfer
1.1 Name, ggf. Namenszusatz
1.2 Geburtsname
1.3 Vornamen
1.4 Titel
1.5 Geschlecht
1.6 Geburtsdatum
1.7 Anschrift
1.8 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefon- und Mobilfunknummer
1.9 Bankverbindung
2. Dienstliche Daten der Prüferinnen und Prüfer
2.1 Dienststelle
2.2 Das Institut
2.3 Dienstliche Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefon- und Mobilfunknummer
3. Berufungsdaten der Prüferinnen und Prüfer
Beginn und Ende der Berufung
C. Verarbeitung personenbezogener Daten für die Bewerbung und die Zulassung zum
pädagogischen Vorbereitungsdienst und die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung
1. Grunddaten der Bewerberinnen und Bewerber
– 52 –
1.1 Bewerbungsnummer
1.2 Personalnummer
1.3 Name, ggf. Namenszusatz
1.4 Geburtsname
1.5 Vornamen
1.6 Titel
1.7 Geschlecht
1.8 Geburtsdatum
1.9 Geburtsort
1.10 Geburtsland
1.11 Staatsangehörigkeit
1.12 Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.13 Familienstand
1.14 Kinder
1.15 Anschrift
1.16 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
1.17 Konfession
1.18 Krankenkasse
1.19 Sozialversicherungsnummer
1.20 Steueridentifikationsnummer
1.21 Bankverbindung
2. Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten
2.1 Einsatzwünsche und Begründung
2.2 Härtemerkmale
2.3 Wartepunkte
2.4 Art und Noten von Studienabschlüssen
2.5 Lehrämter und Lehrbefähigungen
2.6 Fachrichtungen
2.7 Unterrichtsfächer
2.8 Unterrichtserlaubnisse
2.9 Ausbildungsdienststelle
2.10 Anrechnungen
2.11 Ermäßigungen
2.12 Teilzeitbeschäftigung
2.13 Dienstbezeichnung
2.14 Besoldungsgruppe, tarifliche Eingruppierung
2.15 Mutterschutz
2.16 Elternzeit und ggf. Beschäftigungsumfang während der Elternzeit
2.17 Nebentätigkeiten
2.18 Beschäftigungsumfang
3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Bewerberinnen und Bewerber
3.1 Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertung einschließlich der Begründung der Bewertung
3.2 Termine der Zweiten Staatsprüfung
3.3 Prüferinnen und Prüfer der Zweiten Staatsprüfung
3.4 Note der Zweiten Staatsprüfung sowie der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern
D. Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Antragstellung auf Anerkennung eines Lehrkraftdiploms aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1. Grunddaten der Antragstellerinnen und Antragsteller
1.1 Name, ggf. Namenszusatz
1.2 Geburtsname
– 53 –
1.3 Vorname
1.4 Titel
1.5 Geschlecht
1.6 Geburtsdatum
1.7 Geburtsort
1.8 Geburtsland
1.9 Staatsangehörigkeit
1.10 Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.11 Anschrift
1.12 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
1.13 Berücksichtigungsfähige Berufserfahrung
1.14 Ausbildungsland
2. Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten
2.1 Art und Noten von Studienabschlüssen
2.2 Lehrämter und Lehrbefähigungen
2.3 Fachrichtungen
2.4 Unterrichtsfächer
2.5 Anrechnungen
2.6 Anerkennung anderer Länder
2.7 Studienzeiten
3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Antragstellerinnen und Antragsteller
3.1 Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertung einschließlich der Begründung der Bewertung
3.2 Abgelegte Prüfungen im Rahmen der Ausbildung und deren Bewertung
3.3 Noten der im Anerkennungsverfahren berücksichtigten Abschlüsse
3.4 Sprachprüfungen und deren Bewertung
E. Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Weiterbildungsmaßnahmen
1. Grunddaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
1.1 Personalnummer
1.2 Name, ggf. Namenszusatz
1.3 Geburtsname
1.4 Vornamen
1.5 Titel
1.6 Geschlecht
1.7 Geburtsdatum
1.8 Geburtsort
1.9 Geburtsland
1.10 Staatsangehörigkeit
1.11 Grad der Behinderung oder Gleichstellung
1.12 Anschrift
1.13 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
1.14 Konfession, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme für das Unterrichtsfach Religion
besucht werden soll
2. Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten
2.1 Art und Noten der Studienabschlüsse
2.2 Lehrämter
2.3 Anerkennung der Lehramtsbefähigung
2.4 Lehrbefähigung
2.5 Fachrichtungen
2.6 Unterrichtsfächer
2.7 Anrechnungen
2.8 Ermäßigungen
– 54 –
2.9 Teilzeitbeschäftigung
2.10 Dienstbezeichnung
2.11 Mutterschutz
2.12 Elternzeit und ggf. Beschäftigungsumfang während der Elternzeit
3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
3.1 Besuchte Präsenzveranstaltungen
3.2 Abschlüsse der Bausteine
3.3 Termine der abschließenden Prüfungen
3.4 Note der abschließenden Prüfungen
F. Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen
1. Name, ggf. Namenszusatz
2. Vornamen
3. Personalnummer
4. Dienststelle
5. Dienstort
6. Schule
7. Funktion in der Institution
8. Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer
Anlage 2
(zu § 81c Abs. 1)
Aufbewahrungsfristen
1. Fünfzig Jahre aufzubewahren sind
a) die Zweitschriften der Zeugnisse der Ersten und Zweiten Staatsprüfung sowie die
Zweitschriften der Zeugnisse über den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,
b) die Zweitschriften der Zeugnisse aus Erweiterungs- und Zusatzprüfungen,
c) die Zweitschriften der Zeugnisse über die Gleichstellung eines Lehrkraftdiploms
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem hessischen Lehramt.
2. Zehn Jahre aufzubewahren sind
a) die Prüfungsakten der Ersten und Zweiten Staatsprüfungen sowie der Prüfung
zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern, einschließlich der
Prüfungsarbeiten, Gutachten und Unterrichtsentwürfe,
b) die Prüfungsakten der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, einschließlich der Unterrichtsentwürfe,
c) die Prüfungsakten der Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und Gutachten.
3. Fünf Jahre aufzubewahren sind
a) Berufungsdaten für die Berufung von Prüferinnen und Prüfern für das Prüfungsgremium nach § 18 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,
b) Bewerbungsunterlagen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,
c) Fortbildungsakten, es sei denn, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden vor
Beginn der Fortbildungsveranstaltung über eine längere Aufbewahrungsfrist informiert.
4. Zwei Jahre aufzubewahren sind abweichend von Nr. 2 Buchst. a die gedruckte und dauerhaft gebundene Ausfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit zur Ersten Staatsprüfung.
– 55 –
5. Bewerbungsunterlagen für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sind ein Jahr
aufzubewahren.“
Artikel 55
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung
Die Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 633), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom
28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013
(GVBl. S. 450)“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]“ ersetzt.
2. In § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ jeweils
durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter
und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011 (ABl. S. 870), geändert durch Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetz“ durch „Lehrkräftebildungsgesetz“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 werden die Wörter „der Schulpraktika“ durch „an der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums“ ersetzt.
b) In Abs. 6 wird das Wort „Lehrerbildungsgesetzes“ durch „Lehrkräftebildungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachungsermächtigung
Die Kultusministerin oder der Kultusminister wird ermächtigt, das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 8
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
5 Ändert FFN 322-137 6 Ändert FFN 7200